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   BVerwG, 29.03.2000 - 6 B 55.99, 6 PKH 4.99   

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https://dejure.org/2000,12295
BVerwG, 29.03.2000 - 6 B 55.99, 6 PKH 4.99 (https://dejure.org/2000,12295)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2000 - 6 B 55.99, 6 PKH 4.99 (https://dejure.org/2000,12295)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 2000 - 6 B 55.99, 6 PKH 4.99 (https://dejure.org/2000,12295)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versehung eines Urteils mit Gründen - Begründung eines Urteils nach der Verkündung - Dauer der Beratung vor der Verkündung des Urteils - Begriff der Überraschungsentscheidung - Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde - Eine überraschende ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2000 - 6 B 55.99
    Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2000 - 6 B 55.99
    In dem Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356), auf das sich die Beschwerde bezieht, ist ein solches Verwertungsverbot nicht aufgestellt worden.

    Die Beschwerde macht geltend, "nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwG NJW 1996, 2670 ff.) sind aber Begründungen von mündlichen Prüfungsleistungen spätestens innerhalb von 2 Monaten nach der mündlichen Prüfung zu fertigen".

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2000 - 6 B 55.99
    Gerade dies aber trifft, wie aus § 152 Abs. 1 VwGO zu ersehen ist, für die Berufungszulassung nicht zu (Beschluß vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87).
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2000 - 6 B 55.99
    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichte des Bundes hat nämlich entschieden, unter Verstoß gegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO nicht mit Gründen versehen sei ein bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil (erst) dann, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sei (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 27 = BVerwGE 92, 367).
  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2000 - 6 B 55.99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (u.a. Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - und Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nrn. 135, 235, 241).
  • BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2000 - 6 B 55.99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (u.a. Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - und Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nrn. 135, 235, 241).
  • BVerwG, 31.05.1983 - 4 C 20.83

    Revisionsgrund - Begründung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2000 - 6 B 55.99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (u.a. Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - und Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nrn. 135, 235, 241).
  • BVerwG, 15.09.1995 - 4 B 173.95

    Revision - Beschwerde - Fehlende Begründung - Urteil - Abfassung - Unterschrift

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2000 - 6 B 55.99
    Als Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann gerügt werden, daß ein Urteil nicht mit Gründen versehen oder so verspätet abgefaßt vorgelegt wird, daß es i.S.v. § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen einzustufen ist (Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 4 B 173.95 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 42).
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